Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 277

§ 277 – Vollstreckung

Solange nicht über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist.

Kurz erklärt

  • Vollstreckungsmaßnahmen dürfen nur eingeschränkt durchgeführt werden.
  • Dies gilt, solange über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung noch nicht endgültig entschieden wurde.
  • Die Maßnahmen dürfen nur erfolgen, wenn sie zur Sicherung des Anspruchs notwendig sind.
  • Unanfechtbare Entscheidungen sind Voraussetzung für umfassende Vollstreckung.
  • Ziel ist der Schutz des Anspruchs bis zur endgültigen Klärung.